Helfen Sie mit, die Fortifikation Hauenstein als Mahnmal zu bewahren! Werden Sie Mitglied des Vereins Fortifikation Hauenstein!
Mit der Fortifikation Hauenstein aus dem Ersten Weltkrieg zerfällt auf den Jurahöhen ein wichtiges Stück regionaler, Schweizer und europäischer Geschichte. Die fast 50 Kilometer lange Kette von Verteidigungsanlagen mit ihrer grossen zeitgeschichtlichen Bedeutung soll gerettet, dokumentiert, unter Schutz gestellt, in einigen Abschnitten instandgesetzt und für die breite Bevölkerung wie auch für Schulklassen als Mahnmal sichtbar und erlebbar werden. Nicht zuletzt gilt es, die Fortifikation Hauenstein, eingebettet in ihre traumhaft schöne Naturlandschaft, einer sanften touristischen Nutzung zuzuführen.
Der Verein Fortifikation Hauenstein hat in dieser Aufgabenstellung die Federführung und komplexe Koordination übernommen. In Kooperation mit den Gemeinden, den Kantonen Baselland und Solothurn und dem Bund, in Zusammenarbeit mit Baselland Tourismus, Universitäten, Fachhochschulen und mit Unterstützung von lokalen Vereinen und Gesellschaften, Unternehmen und Privaten sollen obige Ziele erreicht werden.
Mit Ihrer Mitgliedschaft helfen Sie direkt mit, die Fortifikation Hauenstein als Mahnmal zu bewahren. Wir freuen uns sehr auf Ihre Anmeldung und danken Ihnen für Ihre Unterstützung!
Name und Sitz
Unter dem Namen «Fortifikation Hauenstein» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Langenbruck BL. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Ziel und Zweck
Der Verein setzt sich für den langfristigen Erhalt sowie für die Instandsetzung der Fortifikation Hauenstein ein und schärft das öffentliche Bewusstsein für ihre historische Bedeutung. Die Geschichte der Fortifikation Hauenstein soll für die breite Bevölkerung sichtbar und erlebbar werden.
Der Verein fördert mit der Aufwertung der Fortifikation Hauenstein den Tourismus im Oberbaselbiet. Ziel ist es, ein touristisches Angebot mit überregionaler Ausstrahlung zu schaffen, von dem die interessierte Bevölkerung, Schulklassen, individuelle Ausflugsgäste und Ausflugsgruppen, Touristinnen und Touristen sowie die Gastronomie- und Hotelbetreiber profitieren.
Der Verein fördert mit seinen Aktivitäten, Informations-, Werbe- und Sammelaktionen sowie durch die Organisation von Veranstaltungen das breite Wissen über die Fortifikation Hauenstein als Bestandteil der Schweizerischen Verteidigungsstrategie insbesondere während des Ersten Weltkrieges. Er unterstützt die historische Forschung dazu und kann auch selbst Publikationen zur Fortifikation Hauenstein und ihrer Zeit herausgeben.
Der Verein soll seine Ziele in Kooperation mit Gemeinden, Kantonen und dem Bund sowie mit Vereinen, Universitäten, Fachhochschulen, Unternehmen und Privaten erreichen.
Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, die von der Vereinsversammlung festgelegt wurden, sowie über Zuwendungen bzw. Spenden von Dritten. Er verwendet seine finanziellen Mittel im Interesse der Ziele des Vereins.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Stiftungen, öffentlich-rechtliche Anstalten und öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche und juristische Personen, Stiftungen, öffentlich-rechtliche Anstalten und öffentlich-rechtliche Körperschaften sein, die Ziel und Zweck in besonderem Masse aktiv fördern und unterstützen.
Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen, Stiftungen, öffentlich-rechtliche Anstalten und öffentlich-rechtliche Körperschaften sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag respektive Gönnerbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied, unabhängig davon, ob es Aktivmitglied oder Passivmitglied ist, kann wegen Verletzung der Statuten, Verstössen gegen Ziel und Zweck des Vereins, vorsätzlicher Beschädigung des Ansehens etc. jederzeit vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Organe
Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 60 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden Aufgaben:
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Aktivmitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinspräsidenten / der Vereinspräsidentin oder stellvertretend von einem anderen Vorstandsmitglied als Vorsitzende/r geleitet.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten.
Die Aktivmitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die / der Vorsitzende den Stichentscheid.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Über die gefassten Beschlüsse wird ein Beschlussprotokoll abgefasst.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mind. fünf Mitgliedern, die jeweils für ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie können unbeschränkt wiedergewählt werden. Der Vorstand
Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt insbesondere den Vereinspräsidenten / die Vereinspräsidentin.
Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, dessen Mitglieder er selber ernennt. Die Beirätinnen und Beiräte haben beratende Funktion, müssen nicht dem Verein angehören, arbeiten ehrenamtlich und sind, sofern sie nicht Mitglieder sind, nicht stimmberechtigt.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Die Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren respektive Rechnungsrevisorinnen, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.
Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Vereinspräsidenten / der Vereinspräsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Aktivmitglieder aufgelöst werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 11. Februar 2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Landrat Kanton Basel-Landschaft, Präsident Bildungs-, Kultur- und Sportkommission
Historiker, Journalist
Spezialistin Finanzierung RPV
Alt-Stadtbibliothekar Olten
Mediensprecher, Kommunikationsberater, eidg. dipl. Tourismus-Experte
Juristin, Gemeinderätin Langenbruck
Berufsbildner Polizei Basel-Landschaft
Historikerin